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   VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563   

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VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563 (https://dejure.org/2020,80651)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 18.12.2020 - B 1 S 20.563 (https://dejure.org/2020,80651)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - B 1 S 20.563 (https://dejure.org/2020,80651)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2017 - 3 M 240/17

    Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; Ersetzung eines

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtene Verfügung in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweise, genüge für die sofortige Vollziehung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nicht, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt werde (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 und BVerfG, B.v. 8.11.2010 - 1 BvR 722/10).

    Auf Grund der gravierenden Verstöße und Vernachlässigung der Tiere über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für das Tierwohl und den Tierschutz, welches ebenfalls wichtige Gemeinschaftsgüter sind, gegeben ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.9.2019 - W 8 K 19.648 - juris Rn. 36 unter Berufung auf OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80; zudem: BayVGH B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 11: "Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren bei zahlreichen Kontrollen immer wieder tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der zuständigen Behörde, dass der Landwirt zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind").

  • VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Auf Grund der gravierenden Verstöße und Vernachlässigung der Tiere über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für das Tierwohl und den Tierschutz, welches ebenfalls wichtige Gemeinschaftsgüter sind, gegeben ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.9.2019 - W 8 K 19.648 - juris Rn. 36 unter Berufung auf OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80; zudem: BayVGH B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 11: "Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren bei zahlreichen Kontrollen immer wieder tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der zuständigen Behörde, dass der Landwirt zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind").

    Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 11 unter Berufung auf BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 31.01.2017 - 9 CS 16.2021

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde - Tierhaltungsverbot,

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass den Feststellungen des beamteten Tierarztes sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Im Übrigen folgt das besondere Vollzugsinteresse im Tierschutzrecht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig aus der Grundverfügung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16, B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 12).

  • VG Würzburg, 23.09.2019 - W 8 K 19.648

    Tierschutzrechtliche Maßnahmen: Auflösung des Bestandes und Untersagung des

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Auf Grund der gravierenden Verstöße und Vernachlässigung der Tiere über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ist davon auszugehen, dass eine Gefahr für das Tierwohl und den Tierschutz, welches ebenfalls wichtige Gemeinschaftsgüter sind, gegeben ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.9.2019 - W 8 K 19.648 - juris Rn. 36 unter Berufung auf OVG LSA, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 - LKV 2018, 80; zudem: BayVGH B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 11: "Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren bei zahlreichen Kontrollen immer wieder tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der zuständigen Behörde, dass der Landwirt zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind").
  • BVerfG, 08.11.2010 - 1 BvR 722/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 3 GG) sowie der

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die angefochtene Verfügung in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweise, genüge für die sofortige Vollziehung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nicht, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt werde (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 27.10.2017 - 3 M 240/17 und BVerfG, B.v. 8.11.2010 - 1 BvR 722/10).
  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 9 CS 16.1257

    Behördliches Haltungs- und Betreuungsverbot bei tierschutzwidrigen Zuständen;

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Im Übrigen folgt das besondere Vollzugsinteresse im Tierschutzrecht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig aus der Grundverfügung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16, B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 12).
  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris Rn. 16 - wobei letztere Entscheidung zu einem vollständigen Approbationsentzug ergangen ist).
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 18.756

    Untersagung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Nach der Rechtsprechung rechtfertigt eine Kette von Verfehlungen die Annahme weiterer Verstöße, und zwar auch dann, wenn es in der Zwischenzeit einzelne, kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben hat; ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (Bay.VGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 18.756 - juris Rn. 8; Hirt in Maisack/Moritz/Hirt, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48).
  • VGH Bayern, 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467

    Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 - juris Rn. 11 unter Berufung auf BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).
  • OVG Sachsen, 11.06.2020 - 3 B 124/20

    Untersagung der Schweinehaltung

    Auszug aus VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563
    Ist ein Widerspruchsbescheid jedoch - wie hier - noch nicht ergangen, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (Sächs. OVG, B.v. 11.6.2020 - 3 B 124/20 - juris Rn. 4).
  • VG Aachen, 09.12.2003 - 6 L 890/03
  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

  • VG Bayreuth, 24.10.2012 - B 1 K 10.534

    Tierschutzwidrige Katzen- und Hundehaltung; Wegnahme und Veräußerung auf

  • VGH Bayern, 09.08.2017 - 9 ZB 15.2487

    Tierschutzrechtliche Anordnungen betreffend Greifvögel

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15

    Bestandsauflösung einer Schafherde; Ungeeignetheit des Schafhalters wegen

  • VGH Bayern, 29.05.2002 - 25 CS 02.834
  • VG Bayreuth, 15.06.2021 - B 1 K 20.850

    Bestandsreduzierung (Rinderhaltung)

    Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Widerspruch erheben und mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 29. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Reduzierung des Tierbestandes stellen (Az. B 1 S 20.563).

    Im Verfahren B 1 S 20.563 wurde vorgetragen, dass der Kläger gegen frühere Anordnungen des Landratsamts keine Rechtsbehelfe eingelegt habe, da er sich nicht ausreichend zu verteidigen gewusst habe. Es sei unzulässig, Kontrollen ohne vorherige Ankündigung und ohne Hinzuziehung des Klägers oder einer von ihm beauftragten Person durchführen zu lassen. Aktuell halte der Kläger 149 Tiere, neun Tiere habe er bereits verkauft, er plane die Veräußerung weiterer Tiere. Auf Grund der Corona-Pandemie sei der Markt für entsprechende Tiere eingebrochen und die Tiere könnten kaum oder nur zu ruinösen Preisen verkauft werden. Hierzu wurde ein Ausdruck aus der Zeitschrift Agrarheute vorgelegt. Die Veräußerung von 69 Stück Vieh in so kurzer Zeit würde zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden im Betrieb des Klägers führen. Die Wegnahme der überzähligen Rinder würde den Betrieb ruinieren, da sie fast den einzigen Wert des Betriebs darstellen würden. Die übrige bewirtschaftete Fläche des Betriebs (84 ha Pachtland) diene der Futtererzeugung.

    Das Landratsamt wies im Verfahren B 1 S 20.563 auf die wiederholten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch den Kläger hin.

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